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Nach der gängigen Rechtsprechung geht das Finanzamt davon aus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn eine Person oder Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Immobilien in Hamburg (ganz Deutschland) veräußert. Dabei spielt es keine Rolle, um was für eine Immobilie es sich handelt:
Sobald die Grenze von drei Immobilien überschritten wird, geht das Finanzamt Hamburg davon aus, dass der Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich handelt – mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen.
Welche steuerlichen Folgen hat die gewerbliche Einstufung?
Wird der Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft, müssen Verkäufer mit folgenden Steuerarten rechnen:
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Kein privates Veräußerungsgeschäft mehr
Welche Faktoren spielen eine Rolle bei der Beurteilung?
Das Finanzamt prüft verschiedene Aspekte, um festzustellen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt:
Gibt es Ausnahmen von der Drei-Objekte-Regel?
Ja, es gibt einige Fälle, in denen die Drei Objekte Grenze nicht greift:
Eigennutzung
Lange Haltedauer
Erbschaften und Schenkungen
Besondere Umstände
Falls Immobilien in Hamburg aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Scheidung, Arbeitslosigkeit) verkauft werden, kann das Finanzamt in Hamburg (ganz Deutschland) eine Ausnahme machen.
Fazit: Immobilienverkauf in Hamburg strategisch planen
Wer in Hamburg Immobilien verkauft, sollte sich frühzeitig über die Drei-Objekte-Regel und die damit verbundenen steuerlichen Folgen informieren. Sobald Sie drei oder mehr Immobilien in Hamburg innerhalb von fünf Jahren verkaufen, droht die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler – mit erheblichen Steuerbelastungen.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um eine optimale Verkaufsstrategie zu entwickeln. Als erfahrene Immobilienmakler und Immobiliengutachter in Hamburg helfen wir Ihnen, den besten Weg für Ihren Immobilienverkauf zu finden. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Immobilienberatung!
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